Urheberrecht bei KI-Kunst: Wem gehört das Bild nach deutscher Rechtslage?
Für rein per KI-Prompt generierte Bilder existiert in Deutschland kein Urheberrechtsschutz, was zu erheblichen Geschäftsrisiken führt.
- Weder die KI, der Entwickler noch der Anwender (Prompter) gelten als Urheber eines unbearbeiteten Werkes.
- Die Nutzung von KI-Bildern birgt Abmahnrisiken durch Verletzung von Marken-, Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht.
Empfehlung: Setzen Sie auf aktives Risikomanagement durch sorgfältige Prüfung, umfassende Nachbearbeitung zur Erlangung von Schutzrechten und transparente Vertragsklauseln gegenüber Kunden, anstatt auf eine nicht existierende Rechtssicherheit zu vertrauen.
Die Faszination ist greifbar. Mit Werkzeugen wie Midjourney, DALL-E oder Stable Diffusion lassen sich binnen Sekunden Bilder von atemberaubender Qualität und Komplexität erschaffen. Für Kreativschaffende und Agenturen in Deutschland eröffnen sich ungeahnte Möglichkeiten. Doch auf die erste Euphorie folgt oft die ernüchternde Frage: Wem gehört dieses Bild eigentlich? Und, noch wichtiger: Darf ich es kommerziell nutzen, ohne eine teure Abmahnung zu riskieren?
Die üblichen Antworten sind oft unbefriedigend. Man hört, dass eine KI kein Urheber sein kann oder dass es auf die ominöse „Schöpfungshöhe“ ankommt. Diese juristischen Grundsätze sind zwar korrekt, helfen in der täglichen Praxis jedoch kaum weiter. Sie lassen die entscheidenden Fragen unbeantwortet: Wie hoch muss mein eigener Anteil sein, um Schutz zu genießen? Welche konkreten Risiken bestehen bei der Veröffentlichung? Und wie erkläre ich meinem Kunden, dass das für ihn erstellte „einzigartige“ Bild möglicherweise nicht exklusiv ist?
Dieser Artikel verlässt bewusst die ausgetretenen Pfade der theoretischen Rechtsdebatte. Stattdessen liefert er eine praxisorientierte Analyse der deutschen Rechtslage, die sich direkt an Kreative und Agenturen richtet. Der Fokus liegt nicht darauf, eine trügerische, absolute Rechtssicherheit zu versprechen, die es in dieser dynamischen Phase nicht gibt. Vielmehr geht es um ein aktives Risikomanagement. Wir beleuchten die tatsächlichen Gefahrenquellen – von Markenrechten bis zu den neuen Transparenzpflichten des EU AI Acts – und zeigen konkrete Strategien auf, wie Sie sich und Ihre Kunden schützen können.
Der professionelle Umgang mit KI-Kunst bedeutet, die rechtlichen Grauzonen nicht zu ignorieren, sondern sie zu verstehen und strategisch zu managen. Es ist an der Zeit, von der Hoffnung auf einfache Antworten zu einer Haltung der informierten Vorsicht und proaktiven Absicherung überzugehen.
Um Ihnen eine klare Orientierung in diesem komplexen Feld zu bieten, gliedert sich der Artikel in acht praxisrelevante Abschnitte. Diese führen Sie von den Grundlagen des Urheberrechts über konkrete Abmahnrisiken bis hin zu vertraglichen Absicherungen und neuen Geschäftsmodellen.
Inhaltsverzeichnis: Die Rechtslage bei KI-generierter Kunst in Deutschland
- Urheberrecht bei KI-Kunst: Wem gehört das Werk wirklich?
- Schutzfähigkeit von KI-Werken: Warum Sie für reine Prompts kein Copyright bekommen
- Abmahnrisiko bei KI-Bildern: Warum Sie keine Prominenten oder Marken generieren sollten
- Kennzeichnungspflicht: Müssen Sie KI-generierte Bilder in der Werbung markieren?
- Training mit eigenen Bildern: Wie Sie rechtssicher ein eigenes Modell trainieren
- Vertragsklauseln für KI-Kunst: Wie Sie Kunden über die mangelnde Exklusivität aufklären
- Exklusivvertrag: Welche Klauseln binden Sie zu stark an eine Galerie?
- NFTs und digitale Kunst in Deutschland rechtssicher sammeln und verwalten
Urheberrecht bei KI-Kunst: Wem gehört das Werk wirklich?
Die zentrale Frage nach dem Eigentum an KI-generierten Bildern führt im deutschen Recht zu einer ernüchternden, aber klaren Antwort: in den meisten Fällen niemandem. Ein rein durch einen Textbefehl (Prompt) erzeugtes Bild ist nach aktueller Rechtsauffassung gemeinfrei. Das bedeutet, es genießt keinen urheberrechtlichen Schutz und kann theoretisch von jedermann genutzt werden. Der Grund dafür liegt im Kern des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG).
Das Gesetz knüpft den Schutz an eine „persönliche geistige Schöpfung“. Eine Maschine, so komplex ihr Algorithmus auch sein mag, ist keine Person und kann daher keine Schöpferin sein. Doch auch die anderen beteiligten Akteure gehen in der Regel leer aus, wie eine genaue Betrachtung der Rechtspositionen zeigt.
Die folgende Analyse verdeutlicht, warum weder die KI selbst, ihre Entwickler noch der reine Anwender als Urheber gelten und welche Konsequenzen dies für die kommerzielle Nutzung hat.
| Akteur | Urheberrecht möglich? | Begründung nach deutschem Recht |
|---|---|---|
| KI-System | Nein | KI-Algorithmen sind keine eigenständigen Persönlichkeiten und können keine Rechte haben |
| KI-Entwickler | Nein | Programmierer sind nicht Schöpfer der mit KI-Unterstützung entstandenen Bilder oder Texte |
| Nutzer (Prompter) | Nur bei erheblicher Bearbeitung | Müssen die Bilder umfassend bearbeiten, wie etwa beim Outpainting |
| Öffentlichkeit | Gemeinfrei | An unbearbeiteten KI-Ergebnissen kann niemand Rechte geltend machen – völlig legal übernehmbar |
Diese sogenannte Schutzlücke ist die fundamentale Herausforderung für jeden, der KI-Kunst kommerziell verwerten will. Sie bedeutet, dass Sie Dritten die Nutzung eines von Ihnen generierten Bildes nicht verbieten können. Diese fehlende Exklusivität muss in der gesamten Geschäftsstrategie berücksichtigt werden, von der Preisgestaltung bis zur Kundenkommunikation.
Schutzfähigkeit von KI-Werken: Warum Sie für reine Prompts kein Copyright bekommen
Die Hoffnung vieler Kreativer, durch einen besonders ausgeklügelten und detaillierten Prompt zum Urheber eines KI-Bildes zu werden, wird vom deutschen Recht enttäuscht. Der Grund liegt im Konzept der „Schöpfungshöhe“. Dieses juristische Kriterium verlangt, dass ein Werk das Ergebnis eines menschlichen, steuernden Gestaltungsprozesses ist, der über das Alltägliche und Handwerkliche hinausgeht. Die reine Eingabe von Textbefehlen, selbst wenn sie komplex sind, wird derzeit nicht als ausreichender schöpferischer Akt angesehen.
Wie eRecht24 prägnant zusammenfasst, ist die Rechtslage eindeutig: „Ein Inhalt ist nach § 2 Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt, wenn eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt.“ Die KI agiert jedoch als eine Art „Black Box“. Der Anwender gibt einen Impuls, doch der eigentliche visuelle Schöpfungsakt findet innerhalb des Algorithmus statt, ohne dass der Mensch die Ergebnisse im Detail steuern oder vorhersehen kann. Der Zufallsfaktor ist zu hoch, der gestalterische menschliche Einfluss zu gering.
Der Weg zum Urheberrecht führt daher unweigerlich über die menschliche Nachbearbeitung. Erst wenn das KI-generierte Bild als Rohmaterial dient und durch gezielte, kreative Eingriffe – wie Collagen, Übermalungen, komplexes Compositing oder signifikante Verfremdungen in Programmen wie Photoshop – substanziell verändert wird, kann die notwendige Schöpfungshöhe erreicht werden. Der Mensch muss dem Werk seinen persönlichen Stempel aufdrücken.
Für Kreative und Agenturen ist die sorgfältige Dokumentation dieses Nachbearbeitungsprozesses entscheidend, um im Streitfall den eigenen schöpferischen Beitrag nachweisen zu können.

Wie die Visualisierung andeutet, ist es dieser dokumentierbare, menschliche Eingriff, der aus einem gemeinfreien KI-Output ein potenziell schutzfähiges Werk macht. Es empfiehlt sich, Zwischenschritte, verwendete Techniken und gestalterische Entscheidungen festzuhalten. Nur so kann man der Behauptung entgegentreten, es handle sich um einen reinen, ungeschützten KI-Output.
Abmahnrisiko bei KI-Bildern: Warum Sie keine Prominenten oder Marken generieren sollten
Auch wenn ein KI-generiertes Bild selbst oft keinen Urheberrechtsschutz genießt, bedeutet das keinesfalls, dass seine Nutzung frei von rechtlichen Risiken ist. Das größte und teuerste Abmahnrisiko lauert nicht im Urheberrecht, sondern in der Verletzung der Rechte Dritter. Insbesondere die Darstellung von Prominenten, die Verwendung bekannter Markenzeichen oder die Nachahmung geschützter Designs kann schnell zu empfindlichen Klagen führen.
Die Versuchung ist groß, Bilder mit dem Zusatz „im Stil von Disney“ zu generieren oder das Gesicht einer berühmten Persönlichkeit in einem neuen Kontext zu zeigen. Doch genau hier werden die Grenzen des Erlaubten überschritten. Nach deutschem Recht sind hier vor allem zwei Bereiche relevant: das Persönlichkeitsrecht und das Markenrecht. Eine Verletzung kann teure Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.
Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: Auch eine künstlich erzeugte Darstellung einer Person verletzt deren Recht am eigenen Bild, wenn sie erkennbar ist. Ebenso stellt die unautorisierte Verwendung von Logos oder charakteristischen Markenelementen eine Markenrechtsverletzung dar. Laut aktueller Rechtsprechung können Persönlichkeitsrechte nach § 22 KUG und Art. 1, 2 GG sowie Markenrechte nach § 14 MarkenG verletzt werden, selbst wenn die Darstellung durch eine KI erfolgte. Unwissenheit schützt hier nicht vor Strafe.
Agenturen und Kreative müssen daher ein strenges internes Prüfprotokoll etablieren, bevor ein KI-Bild für kommerzielle Zwecke, etwa in der Werbung oder für Produkte, eingesetzt wird. Das Risiko einer Verwechslung oder einer unautorisierten Assoziation mit einer bekannten Marke oder Person muss systematisch ausgeschlossen werden. Dies ist ein zentraler Baustein des aktiven Risikomanagements.
Kennzeichnungspflicht: Müssen Sie KI-generierte Bilder in der Werbung markieren?
Die Frage der Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte ist eine der drängendsten und entwickelt sich derzeit dynamisch. Aktuell gibt es in Deutschland noch keine generelle, gesetzlich verankerte Pflicht, jedes KI-Bild als solches zu markieren. Allerdings existieren bereits zwei wesentliche rechtliche Rahmenbedingungen, die eine Kennzeichnung in bestimmten Fällen dringend ratsam oder sogar zwingend machen: das Wettbewerbsrecht (UWG) und der kommende EU AI Act.
Schon heute kann das Versäumnis, ein KI-Bild zu kennzeichnen, als Irreführung im Sinne des § 5 UWG gewertet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Eindruck erweckt wird, es handle sich um ein Foto einer realen Person, eines echten Produkts oder einer authentischen Szene, obwohl dies nicht zutrifft. Stellt sich beispielsweise ein KI-generiertes Model als „zufriedene Kundin“ heraus, ist dies eine klare Täuschung über die Werbeaussage und kann von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden.
Zukünftig wird die Rechtslage noch strenger. Die europäische Union hat mit dem AI Act eine neue Ära der Transparenz eingeläutet. Es ist von entscheidender Bedeutung zu wissen, dass ab dem 2. August 2025 gemäß Art. 50 EU AI Act bestimmte KI-generierte Inhalte als solche gekennzeichnet werden müssen, insbesondere wenn sie mit realen Personen, Objekten oder Orten verwechselt werden könnten. Dies betrifft vor allem sogenannte Deepfakes, aber auch KI-generierte Audio- oder Bildinhalte, die zur Information der Öffentlichkeit dienen. Unternehmen sollten sich bereits jetzt auf diese Transparenzpflichten einstellen und entsprechende Prozesse implementieren.
Aus anwaltlicher Vorsicht ist daher eine proaktive Kennzeichnung oft der sicherste Weg. Ein dezenter Hinweis wie „KI-generierte Darstellung“ oder „Symbolbild, mittels KI erzeugt“ schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch Vertrauen bei den Verbrauchern. Es ist ein einfacher Schritt im Rahmen des Risikomanagements, der erhebliche rechtliche Konsequenzen verhindern kann.
Training mit eigenen Bildern: Wie Sie rechtssicher ein eigenes Modell trainieren
Für viele Unternehmen und Agenturen liegt der größte Wert nicht in der Nutzung öffentlicher KI-Modelle, sondern im Training einer eigenen KI mit spezifischem Bildmaterial. Dies ermöglicht die Erzeugung von Inhalten im exakten Stil der eigenen Marke oder die Nutzung interner Bildarchive. Doch gerade hier lauern erhebliche rechtliche Fallstricke, vor allem im Bereich des Urheberrechts und des Datenschutzes (DSGVO).
Grundsätzlich bietet das deutsche Urheberrecht eine überraschend positive Grundlage. Nach § 44b UrhG sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining auch ohne Einwilligung des jeweiligen Urhebers zulässig. Das bedeutet, das Training einer KI mit urheberrechtlich geschützten Bildern, zu denen man legalen Zugang hat (z.B. aus lizenzierten Stock-Datenbanken), ist grundsätzlich erlaubt. Der Rechteinhaber kann dies jedoch durch einen maschinenlesbaren Vorbehalt untersagen (Opt-Out).
Die weitaus größere Hürde ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dies ist bereits der Fall, wenn auf den Trainingsbildern Personen erkennbar sind. In diesem Szenario wird aus einem technischen Prozess ein hochriskanter datenschutzrechtlicher Vorgang. Die Anforderungen sind streng und erfordern eine akribische Vorbereitung und Dokumentation. Werden diese Pflichten missachtet, drohen Bußgelder in Millionenhöhe.
Das Training eines eigenen KI-Modells mit personenbezogenen Bildern ist daher kein triviales Unterfangen. Es erfordert eine genaue juristische Prüfung und die Implementierung eines robusten Datenschutzkonzepts.
Ihr Plan zur Einhaltung der DSGVO beim KI-Training
- Einholung einer rechtsgültigen Einwilligung nach Art. 6/7 DSGVO für jede abgebildete Person.
- Erfüllung der umfassenden Informationspflichten nach Art. 13/14 DSGVO gegenüber den Betroffenen.
- Durchführung einer obligatorischen Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) bei dieser Art von Hochrisikoverarbeitung.
- Etablierung eines Systems zur Wahrung der Betroffenenrechte (Auskunft, Löschung, Berichtigung der Daten).
- Lückenlose Dokumentation aller Verarbeitungsvorgänge gemäß Art. 30 DSGVO.
Vertragsklauseln für KI-Kunst: Wie Sie Kunden über die mangelnde Exklusivität aufklären
Für Agenturen und Freelancer, die KI-generierte Bilder im Kundenauftrag erstellen, ist die Vertragsgestaltung das zentrale Instrument des Risikomanagements. Die größte Gefahr liegt darin, dem Kunden Leistungen zuzusichern, die man rechtlich nicht erbringen kann – allen voran die Einräumung exklusiver Nutzungsrechte. Da rein KI-generierte Werke gemeinfrei sind, kann keine Exklusivität garantiert werden. Ein Konkurrent könnte theoretisch dasselbe Bild generieren oder nutzen.
Diese Tatsache muss dem Kunden transparent kommuniziert werden. Verschweigt man diese Schutzlücke, riskiert man nicht nur den Verlust des Kunden, sondern auch Haftungsansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrags. Der Schlüssel liegt in der Wahl der richtigen Vertragsart und in klaren, verständlichen Klauseln. Anwaltlich wird dringend empfohlen, für KI-Projekte einen Dienstvertrag statt eines Werkvertrags zu wählen.
Der Unterschied ist fundamental: Ein Werkvertrag schuldet einen konkreten, mangelfreien Erfolg (z.B. ein exklusives, uneingeschränkt nutzbares Logo). Ein Dienstvertrag hingegen schuldet lediglich das sorgfältige Bemühen und Tätigwerden (z.B. die Erstellung von Bildvarianten mittels KI). Das Haftungsrisiko ist bei einem Dienstvertrag erheblich geringer.
Die folgende Gegenüberstellung verdeutlicht, warum der Dienstvertrag für die Erstellung von KI-Kunst die juristisch vorzugswürdigere Option ist.
| Vertragsart | Geschuldete Leistung | Haftungsrisiko | Empfehlung für KI-Kunst |
|---|---|---|---|
| Werkvertrag | Konkretes Ergebnis/Erfolg | Hoch – Nacherfüllung bei Mängeln | Nur mit klaren Einschränkungen |
| Dienstvertrag | Tätigwerden/Bemühung | Gering – kein Erfolgszwang | Vorzuziehen bei KI-Projekten |
Im Vertrag sollten zudem explizite Klauseln aufgenommen werden, die den Kunden über folgende Punkte aufklären: den Einsatz von KI-Technologie, die Tatsache, dass das Ergebnis keinen urheberrechtlichen Schutz genießt, die fehlende Exklusivität und das Restrisiko von Rechtsverletzungen Dritter, für das die Agentur ihre Haftung (soweit rechtlich zulässig) beschränkt. Diese Transparenzpflicht ist kein Nachteil, sondern ein Zeichen von Professionalität.
Exklusivvertrag: Welche Klauseln binden Sie zu stark an eine Galerie?
Die Problematik der nicht vorhandenen Exklusivität bei KI-Kunst stellt Kreative und Agenturen vor Herausforderungen, die über den einzelnen Kundenauftrag hinausgehen. Dies gilt insbesondere bei Rahmenverträgen oder Partnerschaften, wie sie traditionell mit Galerien, aber auch mit großen Unternehmenskunden oder Vertriebsplattformen geschlossen werden. Standardverträge, die eine umfassende Exklusivität für alle geschaffenen Werke fordern, sind für KI-basierte Arbeiten eine juristische Falle.
Ein Vertrag, der pauschal die Einräumung „ausschließlicher, unwiderruflicher, weltweiter Nutzungsrechte“ verlangt, kann für KI-generierte Werke nicht erfüllt werden. Wie bereits dargelegt, können an einem rein KI-generierten Bild keine Nutzungsrechte erworben werden, die es dem Erwerber erlauben, Dritte von der Nutzung auszuschließen. Unterschreibt ein Kreativer eine solche Klausel, begibt er sich in ein erhebliches Haftungsrisiko, da er eine vertragliche Pflicht zusichert, die er objektiv nicht erfüllen kann.
Für „hybride“ Künstler, die sowohl traditionell als auch mit KI-Unterstützung arbeiten, ist eine klare Trennung im Vertrag unerlässlich. Es müssen separate Regelungen für unterschiedliche Werktypen getroffen werden. Für KI-Werke können beispielsweise nur einfache, nicht-exklusive Nutzungsrechte eingeräumt werden. Dies muss dem Vertragspartner klar kommuniziert und von ihm akzeptiert werden. Der Versuch, KI-Bilder unter dem Deckmantel traditioneller Kunst in bestehende Exklusivverträge zu pressen, ist grob fahrlässig.
Alternative Wertschöpfungsmodelle rücken in den Vordergrund. Statt der Exklusivität am Bild selbst kann der Wert durch andere Faktoren geschaffen werden: durch die Limitierung einer Edition, die durch ein vom Künstler handsigniertes Zertifikat bestätigt wird, oder durch die Konzentration auf hybride Werke, bei denen der menschliche, nachweisbare Anteil so hoch ist, dass wieder ein eigener Urheberrechtsschutz entsteht. Diese Strategien erfordern jedoch angepasste Verträge, die diese neuen Realitäten abbilden.
Das Wichtigste in Kürze
- Kein Urheberschutz ohne Nachbearbeitung: Reine KI-Prompts erzeugen gemeinfreie Werke. Schutz entsteht erst durch signifikante menschliche, kreative Bearbeitung.
- Risiko durch Rechte Dritter: Das größte Abmahnrisiko liegt in der Verletzung von Marken- und Persönlichkeitsrechten, nicht im Urheberrecht des KI-Bildes selbst.
- Transparenz ist Pflicht: Klären Sie Kunden vertraglich über die fehlende Exklusivität auf und wählen Sie Dienst- statt Werkverträge, um Haftungsrisiken zu minimieren.
NFTs und digitale Kunst in Deutschland rechtssicher sammeln und verwalten
In der Suche nach Wegen, Wert und Einzigartigkeit für digitale, KI-generierte Kunst zu schaffen, rücken Non-Fungible Tokens (NFTs) oft in den Fokus. Ein NFT kann als eine Art digitales Echtheitszertifikat auf einer Blockchain fungieren, das die Provenienz und das Eigentum an einem bestimmten Token nachweist. Es ist jedoch ein weit verbreiteter Irrtum zu glauben, der Erwerb eines NFTs sei gleichbedeutend mit dem Erwerb des Urheberrechts am verknüpften Bild.
Ein NFT und das damit verbundene Kunstwerk sind rechtlich zwei völlig getrennte Dinge. Der NFT ist lediglich ein technischer Eintrag in einem dezentralen Register. Welche Nutzungsrechte am Kunstwerk selbst damit übertragen werden, hängt ausschließlich vom zugrundeliegenden Vertrag (oft in den Metadaten oder AGB der Plattform verankert) ab. Da ein rein KI-generiertes Bild ohnehin gemeinfrei ist, kann auch durch das „Minting“ als NFT kein Urheberrechtsschutz künstlich geschaffen werden.
Trotzdem bietet der NFT-Markt aus Sicht des Risikomanagements einen interessanten Aspekt. Das „Copy-Minting“, also das unautorisierte Erstellen eines NFTs von einem fremden Werk, kann rechtlich verfolgt werden, auch wenn das Werk selbst keinen Urheberrechtsschutz genießt. Nach Einschätzung der IT-Recht Kanzlei besteht zwar mangels eigenen Urheberrechtsschutzes geringerer Nachahmungsschutz, jedoch kann eine solche Handlung als unlautere Wettbewerbshandlung nach dem UWG oder als Verletzung von Markenrechten Dritter angreifbar sein.
Für Kreative kann ein NFT daher ein Werkzeug sein, um eine verifizierbare, limitierte Edition eines ansonsten frei kopierbaren KI-Bildes zu schaffen. Der Wert liegt dann nicht in der Exklusivität des Bildes, sondern in der zertifizierten Zugehörigkeit zu dieser vom Künstler autorisierten Edition.

Die Zertifizierung durch einen NFT kann somit eine emotionale und nachweisbare Verbindung zwischen dem Schöpfer und einer spezifischen digitalen Kopie herstellen. Dies schafft einen Sammlerwert, der unabhängig vom fehlenden Urheberrechtsschutz des Motivs selbst existiert. Es ist eine Verlagerung des Wertes von der Kontrolle über die Kopie hin zur Authentizität der Verbindung zum Künstler.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Umgang mit KI-Kunst in Deutschland ein hohes Maß an Sorgfalt und proaktivem Risikomanagement erfordert. Die rechtliche Landschaft ist komplex und im Wandel. Statt auf eine nicht existente, absolute Sicherheit zu hoffen, sollten Kreative und Agenturen eine Strategie der informierten Vorsicht verfolgen. Dies umfasst die sorgfältige Prüfung der generierten Inhalte auf Rechte Dritter, die transparente Kommunikation mit Kunden über die Grenzen des Rechtsschutzes und die intelligente Vertragsgestaltung. Beginnen Sie noch heute damit, diese Schutzmechanismen in Ihre Arbeitsabläufe zu integrieren, um Ihr kreatives und wirtschaftliches Potenzial langfristig und sicher zu entfalten.
Häufige Fragen zum Urheberrecht bei KI-Kunst
Kann ich Exklusivrechte an KI-generierten Werken einräumen?
Nein, für rein KI-generierte Ergebnisse ohne erhebliche menschliche Nachbearbeitung können nach deutscher Rechtslage keine Urheberrechte und somit auch keine exklusiven Nutzungsrechte geltend gemacht werden. Die Werke gelten als gemeinfrei.
Wie sichere ich mich als Agentur gegen Urheberrechtsverletzungen durch die KI ab?
Der beste Schutz ist eine Kombination aus vertraglichen und prozessualen Maßnahmen. Verwenden Sie Haftungsbeschränkungsklauseln in Ihren Kundenverträgen und klären Sie den Kunden explizit über die Risiken auf. Implementieren Sie zudem einen internen Freigabeprozess, der generierte Bilder auf Ähnlichkeiten mit geschützten Werken, Marken oder Personen prüft.
Was passiert, wenn die KI geschützte Elemente wie ein bekanntes Logo reproduziert?
In diesem Fall dürfte das Ergebnis nicht verwendet werden, da es die Rechte des Markeninhabers verletzt. Es spielt keine Rolle, dass die Reproduktion durch eine KI erfolgte. Eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung wäre sehr wahrscheinlich und kann erhebliche Kosten verursachen.